Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG auf Zölle - Abzugsfähigkeit; Hinterziehungszinsen; Zölle
FG Hessen, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 4 K 1207/12
DRsp Nr. 2014/11424
Anwendbarkeit des § 4 Abs. 5 Nr. 8aEStG auf Zölle - Abzugsfähigkeit; Hinterziehungszinsen; Zölle
1. Das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 8aEStG gilt auch für Hinterziehungszinsen auf Zollabgaben (hier: Antidumpingzölle).2. Die Verwendung des Wortes "Steuern" in § 4 Abs. 5 Nr. 8aEStG bezieht sich auf den Begriff der "Steuern", wie er dem verfahrensrechtlichen Gesetzestatbestand des § 235AO zu Grunde liegt.3. Im Rahmen des § 4 Abs. 5 Nr. 8aEStG ist es ausreichend, wenn der fragliche Zinsbetrag unter Verweis auf die Rechtsgrundlage des § 235AO bestandskräftig festgesetzt wurde und der hiervon betroffene Steuerpflichtige von seinen diesbezüglich bestehenden Anfechtungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat. Dem auf § 235AO gestützten Bescheid kommt insoweit die Funktion eines bindenden Grundlagenbescheides zu, wofür die wörtliche Bezugnahme des § 4 Abs. 5 Nr. 8aEStG auf Zinsen "nach § 235 der Abgabenordnung " spricht.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.