FG Hessen - Urteil vom 21.11.2023
10 K 1421/21
Normen:
EStG § 50d Abs. 12; AO § 42 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 150

Anwendbarkeit des § 50d Abs. 12 EStG bei der Berücksichtigung einer Abfindungszahlung im Zuge der Festsetzung der Einkommensteuer

FG Hessen, Urteil vom 21.11.2023 - Aktenzeichen 10 K 1421/21

DRsp Nr. 2024/1561

Anwendbarkeit des § 50d Abs. 12 EStG bei der Berücksichtigung einer Abfindungszahlung im Zuge der Festsetzung der Einkommensteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 50d Abs. 12; AO § 42 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Anwendung des § 50d Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes bei der Berücksichtigung einer Abfindungszahlung im Zuge der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2017 (Streitjahr).

Die Klägerin wohnte zunächst in A und war als Mitarbeiterin der B beschäftigt. Mit Auflösungsvereinbarung vom 11.02.2016 (Bl. 104 der Einkommensteuerakte) beendeten die B und die Klägerin das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30.09.2016 und vereinbarten als Ausgleich für die mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Nachteile eine im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses zahlbare Abfindung durch die B in Höhe von brutto ... € (Ziffer 3 der Auflösungsvereinbarung).