FG München - Urteil vom 14.01.2004
1 K 40/03
Normen:
FGO § 68 § 45 Abs. 1 S. 1 ;

Anwendbarkeit des § 68 FGO im Falle einer Sprungklage auch ohne außergerichtlichem Vorverfahren; § 68 FGO im Fall einer Sprungklage auch ohne Einspruchsentscheidung anwendbar.; Einkommensteuer 2001

FG München, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 1 K 40/03

DRsp Nr. 2004/5279

Anwendbarkeit des § 68 FGO im Falle einer Sprungklage auch ohne außergerichtlichem Vorverfahren; § 68 FGO im Fall einer Sprungklage auch ohne Einspruchsentscheidung anwendbar.; Einkommensteuer 2001

Liegt wie im Fall einer Sprungklage keine Einspruchsentscheidung vor, ist § 68 FGO seinem Sinn und Zweck entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Einspruchsentscheidung die Zustimmung des FA gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO tritt.

Normenkette:

FGO § 68 § 45 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Da die Kläger ihre Steuererklärung für 2001 nicht fristgerecht abgegeben hatten, schätze der Beklagte (das Finanzamt/FA) die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 02.12.2002, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, die Einkommensteuer für 2001 auf 29.356,33 EUR fest. Soweit es die Schätzung im Einzelnen betrifft, wird auf den Aktenvermerk vom 18.11.2002 Bezug genommen.

Am 03.01.2003 erhoben die Kläger hiergegen Sprungklage mit der Begründung, das FA ignoriere alle ihre Steuererklärungen. Für 2001 hätten sie einen Erstattungsanspruch von nahezu 30.000 DM. Trotzdem seien sie aufgrund der nicht nachvollziehbaren Schätzungen zu einer Nachzahlung aufgefordert worden.