FG Hamburg - Urteil vom 26.02.2008
2 K 54/07
Normen:
KStG § 3 ; KStG § 7 ; KStG § 8b Abs. 2 ; KWG § 1 Abs. 3 ; KWG § 11 ; KWG § 12 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1142

Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 KStG auf GmbH-Geschäftsanteile

FG Hamburg, Urteil vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 2 K 54/07

DRsp Nr. 2008/11590

Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 KStG auf GmbH-Geschäftsanteile

1. Holding- und Beteiligungsgesellschaften können Finanzunternehmen i. S. d. § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG sein. 2. GmbH-Geschäftsanteile sind handelbare Anteile i. S. d. § 1 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG und werden daher von § 8 b Abs. 7 KStG erfasst. Dass für ihre Übertragung eine notarielle Beurkundung erforderlich ist sowie evtl. die Zustimmung der Mitgesellschafter, steht dem nicht entgegen. 3. Die Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolges kann auch dann beabsichtigt sein, wenn sich der Wert der erworbenen Anteile aufgrund einer unternehmerischen Maßnahme erhöht. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahme nicht zu einer wesentlichen Veränderung bei der GmbH führt und der Vorgang daher insgesamt dem Handel und nicht der Produktion zuzuordnen ist.

Normenkette:

KStG § 3 ; KStG § 7 ; KStG § 8b Abs. 2 ; KWG § 1 Abs. 3 ; KWG § 11 ; KWG § 12 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein aus der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen erzielter Gewinn körperschaftsteuerpflichtig ist.