FG Köln - Urteil vom 31.08.2016
10 K 3550/14
Normen:
KStG § 8b Abs. 5;
Fundstellen:
BB 2016, 2837
IStR 2017, 196

Anwendbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG im Rahmen einer angenommenen grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung

FG Köln, Urteil vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 10 K 3550/14

DRsp Nr. 2016/17860

Anwendbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG im Rahmen einer angenommenen grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer für 2012 vom 03.07.2014 sowie den Gewerbesteuermessbetrag für 2012 vom 25.07.2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2014, werden mit der Maßgabe geändert, dass weitere Betriebsausgaben i.H.v. 13.381 € berücksichtigt werden. Die Neuberechnung der danach festzusetzenden Steuer bzw. des danach festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrags wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 5;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anwendbarkeit des § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) im Rahmen einer vom Beklagten angenommenen grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung streitig.