FG München - Beschluss vom 18.05.2010
6 V 2905/09
Normen:
KStG 2002 § 8b Abs. 7 S. 2; KStG 2002 § 8b Abs. 2; KWG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 a.F.; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Anwendbarkeit des § 8b Abs. 7 S. 2 KStG 2002; Handel mit Vorratsgesellschaft als Eigenhandel; Holding als Finanzunternehmen

FG München, Beschluss vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 6 V 2905/09

DRsp Nr. 2010/11757

Anwendbarkeit des § 8b Abs. 7 S. 2 KStG 2002; Handel mit Vorratsgesellschaft als Eigenhandel; Holding als Finanzunternehmen

1. Auch der Handel mit Vorratsgesellschaften ist als Eigenhandel i. S. d. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG anzusehen. Der zivilrechtliche Kauf der Anteile an einer als Vorratsgesellschaft gegründeten GmbH ist steuerrechtlich nicht mit einer Gesellschaftsgründung gleichzustellen. 2. Erwirbt eine Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen jeder Art. umfasst, die Anteile einer als Vorratsgesellschaft gegründeten GmbH und veräußert diese Anteile innerhalb eines Monats, woraus die Absicht auf Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs folgt, ist der Veräußerungsgewinn gem. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG nicht gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei, weil auch ein einziges operatives Geschäft zur Annahme eines Finanzunternehmens i. S. d. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KWG a. F. führen kann.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

KStG 2002 § 8b Abs. 7 S. 2; KStG 2002 § 8b Abs. 2; KWG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 a.F.; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

I.