FG Köln - Urteil vom 18.05.2010
13 K 4828/06
Normen:
EG Art. 43; EG Art. 56; KStG § 8b Abs. 2;

Anwendbarkeit des § 8b KStG in 2000

FG Köln, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 13 K 4828/06

DRsp Nr. 2010/18776

Anwendbarkeit des § 8b KStG in 2000

§ 8b Abs. 2 Satz 2 KStG ist in 2000 auf eine Beteiligung an einer schottischen Tochtergesellschaft nicht anwendbar.

Normenkette:

EG Art. 43; EG Art. 56; KStG § 8b Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren, ob Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit einer schottischen Tochtergesellschaft steuerlich zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist eine 1988 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH -. Gegenstand ihres Unternehmens ist im Wesentlichen die Herstellung, die Entwicklung, die Konstruktion und der Vertrieb sowie die Vermietung von Maschinen aller Art, insbesondere von ... einschließlich der Werkzeuge und Ersatzteile sowie der Durchführung damit zusammenhängender Geschäfte.