BFH - Urteil vom 28.10.2009
I R 27/08
Normen:
EG Art. 56; KAGG § 40a Abs. 1 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 8b Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 917/07

Anwendbarkeit des Abzugsverbot für negative Aktiengewinne aus einer Rückgabe von Anteilen an inländischen Investmentfonds für Gewinnminderungen auf Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften; Vereinbarkeit einer Beschränkung des Abzugsverbots auf negative Aktiengewinne auf Beteiligungen von Investmentfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften mit Art. 56 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG)

BFH, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen I R 27/08

DRsp Nr. 2010/1339

Anwendbarkeit des Abzugsverbot für negative Aktiengewinne aus einer Rückgabe von Anteilen an inländischen Investmentfonds für Gewinnminderungen auf Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften; Vereinbarkeit einer Beschränkung des Abzugsverbots auf negative Aktiengewinne auf Beteiligungen von Investmentfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften mit Art. 56 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG)

1. Das Abzugsverbot für negative Aktiengewinne einer Kapitalgesellschaft aus der Rückgabe von Anteilen an inländischen Investmentfonds (§ 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.V.m § 8b Abs. 3 KStG 1999) ist im Jahr 2001 nur insoweit anwendbar, als die Gewinnminderungen auf Beteiligungen der Investmentfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen. 2. Die Beschränkung des Abzugsverbots auf negative Aktiengewinne, die auf Beteiligungen der Investmentfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen, verstößt gegen Art. 56 EG (Anschluss an EuGH-Urteil vom 22. Januar 2009 C-377/07 "STEKO Industriemontage GmbH", IStR 2009, 133).

Normenkette:

EG Art. 56; KAGG § 40a Abs. 1 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 8b Abs. 3;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob Gewinnminderungen aus der Rückgabe von Anteilen an inländischen Investmentfonds bei der Ermittlung des Einkommens eines körperschaftsteuerpflichtigen Anteilsscheininhabers zu berücksichtigen sind.