FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.06.2015
1 K 288/13
Normen:
UStG § 3 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7;

Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für den Erlös aus der vereinbarten Erstellung eines Theaterdrachens

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen 1 K 288/13

DRsp Nr. 2016/6628

Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für den Erlös aus der vereinbarten Erstellung eines Theaterdrachens

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 8. Juli 2013 wird dahingehend geändert, dass die im Streitjahr erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung des Theaterdrachens dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen werden und die Umsatzsteuer um 4.033,61 € reduziert wird.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7;

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Erlöse aus der zwischen dem Kläger und der ... Bühne in S. vereinbarten Erstellung eines sog. Theater-drachens dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Der Kläger ist als Künstler freiberuflich tätig. Er berechnet die Umsatzsteuer entsprechend einer Genehmigung des Beklagten nach vereinnahmten Entgelten.