EuGH - Urteil vom 20.05.2010
Rs. C-352/08
Normen:
Richtlinie 90/434/EWG Art. 11 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1401
EuZW 2010, 591
IStR 2010, 455
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), vom 11.07.2008

Anwendbarkeit des gemeinsamen Steuersystems für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen auf Verkehrsteuern; Modehuis A. Zwijnenburg BV gegen Staatssecretaris van Financiën

EuGH, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen Rs. C-352/08

DRsp Nr. 2010/10275

Anwendbarkeit des gemeinsamen Steuersystems für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen auf Verkehrsteuern; Modehuis A. Zwijnenburg BV gegen Staatssecretaris van Financiën

Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, ist dahin auszulegen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vergünstigungen einem Steuerpflichtigen, der geplant hat, mittels einer eine Betriebsfusion umfassenden rechtlichen Konstruktion die Erhebung einer Steuer wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nämlich der Verkehrsteuer, zu vermeiden, nicht versagt werden kann, da diese Steuer nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt.

Tenor: