Anwendbarkeit des Mindeststreitwerts und Höhe der Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren
FG Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 1 KO 541/06
DRsp Nr. 2006/22909
Anwendbarkeit des Mindeststreitwerts und Höhe der Verfahrensgebühr im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren
1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist der Streitwert mit 10 % des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen. Insoweit gilt der Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4GKG) nicht, so dass der Streitwert in AdV-Verfahren auch unter 1000 Euro liegen kann.2. Bezüglich eines finanzgerichtlichen AdV-Verfahrens ist die Gebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem 1,6-fachen Satz und nicht nur mit dem 1,3-fachen Satz zu berechnen (gegen Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 27.4.2005 6 KO 3/05, EFG 2005, 1803).