Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), auf den die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre Beschwerde stützen wollen, ist nicht gegeben. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
1.
Die von den Klägern sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbesteuerung bei der Berechnung der jeweiligen Steuerentlastung der Rentenversicherungsbeiträge bzw. der Steuerbelastung der Renteneinkünfte das Nominalwertprinzip zugrunde gelegt werden könne oder vielmehr die zwischenzeitlich eingetretenen Wertveränderungen der Beitragszahlungen berücksichtigt werden müssten, ist bereits geklärt.
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