BFH - Urteil vom 26.09.2019
VI R 4/17
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1062/16

Anwendbarkeit des Rabattfreibetrages gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 EStG auf Ruhestandsbeamten gewährte Vergünstigungen

BFH, Urteil vom 26.09.2019 - Aktenzeichen VI R 4/17

DRsp Nr. 2020/1015

Anwendbarkeit des Rabattfreibetrages gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 EStG auf Ruhestandsbeamten gewährte Vergünstigungen

1. NV: Der Rabattfreibetrag erstreckt sich auf alle Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG (ehemaligen) Arbeitnehmern gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die unentgeltlich oder verbilligt gewährten Freifahrtscheine aufgrund besonderer Nutzungsbestimmungen fremden Letztverbrauchern nicht angeboten werden (Parallelverfahren VI R 23/17 und VI R 7/19). 2. NV: Mit dem Bezug der Freifahrtscheine ist der darin verkörperte geldwerte Vorteil unabhängig vom konkreten Fahrtantritt zugeflossen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 01.12.2016 - 3 K 1062/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, inwieweit auf Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG (DB AG) Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) gewährt, der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anwendbar ist.