BVerwG - Beschluss vom 02.03.2020
6 KSt 1.20 (6 B 72.19)
Normen:
GKG § 19; VwVfG § 2 Abs. 3 Nr. 1; VwVfG § 37 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 09.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 184/19
OVG Niedersachsen, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 LB 360/19

Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf einen Gerichtskostenansatz; Kostenansatz als Justizverwaltungsakt; Kein Formfehler bei Erstellung des Kostenansatzes durch eine Datenverarbeitungsanlage ohne Unterschrift und Namensangabe

BVerwG, Beschluss vom 02.03.2020 - Aktenzeichen 6 KSt 1.20 (6 B 72.19)

DRsp Nr. 2020/5895

Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf einen Gerichtskostenansatz; Kostenansatz als Justizverwaltungsakt; Kein Formfehler bei Erstellung des Kostenansatzes durch eine Datenverarbeitungsanlage ohne Unterschrift und Namensangabe

Der Kostenansatz nach § 19 GKG unterliegt als Justizverwaltungsakt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Wird er im Falle der Erstellung durch eine Datenverarbeitungsanlage ohne Unterschrift und Namensangabe erlassen, ist das gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG nicht zu beanstanden.

Der Kostenansatz nach § 19 GKG unterliegt als (Justiz-)Verwaltungsakt den in § 37 VwVfG enthaltenen Formvorschriften. Danach begründet das Fehlen einer Unterschrift unter dem Kostenansatz als einem mittels einer Datenverarbeitungsanlage erstellten Verwaltungsakt keinen Formfehler.

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 19; VwVfG § 2 Abs. 3 Nr. 1; VwVfG § 37 Abs. 5 S. 1;

Gründe