FG Köln - Urteil vom 20.01.2004
13 K 5241/02
Normen:
KStG § 54 Abs. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 892
EFG 2005, 565

Anwendbarkeit von § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortführung der Unternehmenssteuerreform

FG Köln, Urteil vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 13 K 5241/02

DRsp Nr. 2005/4067

Anwendbarkeit von § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortführung der Unternehmenssteuerreform

1. § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortführung der Unternehmenssteuerreform ist auch in den Fällen erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden, in denen der Verlust der wirtschaftlichen Identität im Sinne dieser Vorschrift schon vor dem 1.1.1997 eingetreten ist. 2. Die Änderung der Regelung des Verlustabzugs in § 8 Abs. 4 KStG ist eine rechtsstaatlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung und keine rückwirkend angeordnete Rechtsfolge.

Normenkette:

KStG § 54 Abs. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 00.00.0000 gegründet und 0000 ins Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von ... jeder Art. zur Verwendung auf allen Trägern einschließlich ..., ... und ..., insbesondere ... und .... Mit Gründung erwarb die Klägerin Auswertungsrechte für ..., ..., ... und ... hauptsächlich im ... und ... Themenbereich. Die Klägerin bot dementsprechend ... in Entertainment-Fachzeitschriften einem speziell interessierten Publikum an.