BFH - Beschluss vom 07.07.2010
VII B 273/09
Normen:
VO 1472/2006/EG Art. 1 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2148
Vorinstanzen:

Anwendbarkeit von Antidumpingzöllen auf aus der Volksrepublik China eingeführten Schuhen als Sportschuhe bzw. nach Spezialtechniken hergestellten Schuhen

BFH, Beschluss vom 07.07.2010 - Aktenzeichen VII B 273/09

DRsp Nr. 2010/17377

Anwendbarkeit von Antidumpingzöllen auf aus der Volksrepublik China eingeführten Schuhen als Sportschuhe bzw. nach Spezialtechniken hergestellten Schuhen

NV: Vom Antidumpingzoll ausgenommene "Sportschuhe" sind solche, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt sind. Mit "nach Spezialtechniken hergestellten Schuhen" sind bestimmte High-tech-Sportschuhe gemeint, die herausragende technische Merkmale aufweisen und speziell für Sportzwecke entwickelt wurden.

Normenkette:

VO 1472/2006/EG Art. 1 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.