ArbG Düsseldorf, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1656/19
Anwendbarkeit von Versorgungsbestimmungen auf RentenanwartschaftenUmstellung von laufenden Versorgungsleistungen auf zusätzliche einmalige KapitalabfindungVertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit bei Änderung der Versorgungsordnung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 760/21
DRsp Nr. 2022/11249
Anwendbarkeit von Versorgungsbestimmungen auf RentenanwartschaftenUmstellung von laufenden Versorgungsleistungen auf zusätzliche einmalige KapitalabfindungVertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit bei Änderung der Versorgungsordnung
1. Wird ein Versprechen auf monatliche Betriebsrentenzahlungen durch eine neue Versorgungsordnung abgelöst, die neben einer niedrigeren monatlichen Betriebsrente die Zusage einer einmaligen Kapitalleistung beinhaltet, so bedarf diese Umstellung einer eigenständigen Rechtfertigung anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Es gelten insoweit im Wesentlichen dieselben Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht für die vollständige Umstellung einer laufenden Leistung auf ein Kapitalleistungsversprechen aufgestellt hat (vgl. BAG v. 15.12.2012 - 3 AZR 11/10 -).2. Beruft sich die Arbeitgeberin darauf, dass sie im Zusammenhang mit der Teilkapitalisierung den Gesamtdotierungsrahmen angehoben habe, so sind bei der gebotenen rechtlichen Bewertung Überschussanteile für den vorzunehmenden Barwertvergleich nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht garantiert sind. Es handelt sich in diesem Fall um nichts anderes als eine Chance des Mitarbeiters, an der Überschussbeteiligung (hier eines Fondsvermögens) zu partizipieren.
Tenor
I. II. III.
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