FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.03.2018
3 K 2049/16
Normen:
EStG (2004) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); EStG (2004) § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2; EStG § 22 Nr. 5; EStG § 32d Abs. 1 S. 1; EStG § 52 Abs. 28 S. 5;
Fundstellen:
EFG 2019, 264

Anwenden des gesonderten Steuertarifs des § 32d Abs. 1 S. 1 EStG auf Einkünfte aus Kapitalvermögen; Steuerpflicht von außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus einer vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Lebensversicherung; Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer; Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2018 - Aktenzeichen 3 K 2049/16

DRsp Nr. 2019/2290

Anwenden des gesonderten Steuertarifs des § 32d Abs. 1 S. 1 EStG auf Einkünfte aus Kapitalvermögen; Steuerpflicht von außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus einer vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Lebensversicherung; Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer; Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben

1. Soweit § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen worden sind, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31. 12. 2004 geltenden Fassung für anwendbar erklärt, ist auch die von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung in Bezug genommene Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung anzuwenden.2. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung ist es ohne Belang, ob die Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht worden sind.3. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung erfasst lediglich Versicherungen gegen laufende Beitragsleistung, nicht jedoch Versicherungen gegen Einmalbeitrag.