BFH - Urteil vom 13.06.2013
VI R 17/12
Normen:
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 42d Abs. 3 Satz 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1123/09

Anwendung der 1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz

BFH, Urteil vom 13.06.2013 - Aktenzeichen VI R 17/12

DRsp Nr. 2013/22343

Anwendung der 1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz

1. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu berechnen.2. Die Inhaftungnahme des Arbeitgebers nach § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG ist regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn der Arbeitgeber entsprechend einer Billigkeitsregelung der Finanzbehörden Lohnsteuer materiell unzutreffend einbehält.

Normenkette:

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 42d Abs. 3 Satz 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Gebäudereinigungsunternehmen. Gesellschafter-Geschäftsführer sind die Eheleute A und B.