Streitig ist, ob für die Einbringung von Grundstücken in eine Kommanditgesellschaft Grunderwerbsteuer zu erheben ist.
I.
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 23.03.2001 erwarb die A AG 99,5 % der Anteile an der B AG (im Folgenden: B AG) und zu einem späteren Zeitpunkt den Zwerganteil von 0,5 %. Im Zeitpunkt der Anteilsvereinigung war die B AG Eigentümerin zumindest folgender Grundstücke bzw. besaß ein Erbbaurecht an diesen:
Gemarkung Fl.Nr. Finanzamt
Z 51, 51/12; 51/62, 51/63,61/25, 61/28, 51/5, 51/8, 221/2,
61/2, 61/27 1
Y Y1 231/6, 231/7, 231/5,
231/4 770/1 2, Außenstelle
X 475, 599 3
W Erbbaurecht an 105/11 W
Das Finanzamt besteuerte die Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 (St.Nr. ).
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