FG Münster - Urteil vom 28.05.2024
15 K 3670/19 U
Normen:
UStG § 25a Abs. 1;

Anwendung der Differenzbesteuerung als Wiederverkäufer bzgl. Veräußerung zahlreicher Kfz

FG Münster, Urteil vom 28.05.2024 - Aktenzeichen 15 K 3670/19 U

DRsp Nr. 2024/8190

Anwendung der Differenzbesteuerung als Wiederverkäufer bzgl. Veräußerung zahlreicher Kfz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 25a Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin (nachfolgend nur "Klägerin") im Streitjahr 1997 betreffend die Veräußerung zahlreicher Kfz die Differenzbesteuerung gemäß § 25a des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (UStG) anwenden durfte.

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb im Streitjahr 1997 in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (X GmbH & Co. KG) einen Handel mit Kraftfahrzeugen und eine Reparaturwerkstatt.

Die Klägerin erwarb im Jahr 1997 von der Fa. F. C., (X-Str., X-Stadt, Deutschland) 326 Kfz für xxx DM, von der Fa. A. C. (Y-Str., Y-Stadt, Deutschland) 56 Kfz für xxx DM sowie 60 Kfz für xxx DM von der Fa. B. GmbH (Z-Str. Z-Stadt, Deutschland); insgesamt also 442 Kfz für xxx DM.