BFH - Beschluss vom 29.04.2010
II R 56/09
Normen:
FGO § 56; FGO § 116 Abs. 7 S. 2; FGO § 120 Abs. 2 S. 1; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 15284/07

Anwendung der Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) auf den Fristbeginn einer Revisionsbegründungsfrist

BFH, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen II R 56/09

DRsp Nr. 2010/14978

Anwendung der Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) auf den Fristbeginn einer Revisionsbegründungsfrist

1. NV: Lässt der BFH die Revision zu, beginnt die Revisionsbegründungsfrist mit der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nicht anwendbar. 2. NV: Die Revisionsbegründungsfrist beginnt auch dann an dem auf die Zustellung des Revisionszulassungsbeschlusses folgenden Tag, wenn dieser ein Sonntag, allgemeiner Feiertag oder Sonnabend ist.

Normenkette:

FGO § 56; FGO § 116 Abs. 7 S. 2; FGO § 120 Abs. 2 S. 1; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) hat der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Verfahren II B 68/09 durch Beschluss vom 16. Oktober 2009 die Revision zugelassen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. Oktober 2009 mit Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt und enthielt den rechtlichen Hinweis, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung eine Begründung der Revision beim BFH einzureichen sei.