FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.09.2012
3 K 1740/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 8

Anwendung der Entfernungspauschale bei einem Piloten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.09.2012 - Aktenzeichen 3 K 1740/10

DRsp Nr. 2012/22296

Anwendung der Entfernungspauschale bei einem Piloten

Da der Heimatflughafen nicht die regelmäßige Arbeitsstätte eines Piloten darstellt, findet die Entfernungspauschale keine Anwendung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 2;

Tatbestand:

Strittig ist der Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein Flugsicherheitstraining, für ein häusliches Arbeitszimmer und für Fahrten zum Heimatflughafen bei einem Piloten.

Der Kläger ist von Beruf Pilot und als Flugzeugführer bei der X beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied des A Team, einer Anfang 2006 in M gegründeten Flugkunst-Staffel, die aus vier Kunstflugdoppeldeckern mit ihren Piloten besteht und Flugshows darbietet (Blatt 95ff der Einkommensteuerakte). Daneben fliegt der Kläger seit 2007 unentgeltlich für die P KG, W (Österreich), ein Luftverkehrsunternehmen und setzt Fallschirmspringer ab (Blatt 202 der Prozessakte).