Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. November 2019 -
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 25.922,50 €
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Sollten die Ausführungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein, dass die Fünf-Jahres-Frist des § 159 Abs. 1 HGB für die Verjährung des Freistellungsanspruchs des Treuhandkommanditisten gegen den Treugeber entsprechend gelte, wäre dies zwar rechtsfehlerhaft, aber nicht entscheidungserheblich. Der an den Kläger abgetretene Freistellungsanspruch ist auch bei Zugrundelegung der maßgebenden regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nicht verjährt.
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