FG Nürnberg - Urteil vom 19.06.2008
4 K 1821/07
Normen:
EigZulG § 2 § 19 Abs. 5, 8 ; HBeglG 2004 Art. 4 Nr. 1 ;

Anwendung der Gesetzesfassung der Bauantragstellung und

FG Nürnberg, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 4 K 1821/07

DRsp Nr. 2008/16381

Anwendung der Gesetzesfassung der Bauantragstellung und

Die Förderung von Ausbauten und Erweiterungen an eigengenutzten Wohnungen greift nur dann ein, wenn der Bauantrag oder das Einreichen der Bauunterlagen für den Ausbau bzw. die Erweiterung vor dem 01.01.2004 erfolgt ist; ein Baubeginn vor diesem Zeitpunkt reicht nicht aus.

Normenkette:

EigZulG § 2 § 19 Abs. 5, 8 ; HBeglG 2004 Art. 4 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eigenheimzulage für eine Erweiterung einer eigengenutzten Wohnung vorliegen.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens in A.,

B.-Str. 8, das er zusammen mit seiner Ehefrau und der am 02.09.1991 geborenen Tochter C. bewohnt. In den Jahren 1999 bis 2002 errichtete er auf den vorhandenen nebeneinanderliegenden drei Garagen einen unmittelbar an die Wohnung angrenzenden Wohnraum (Wintergarten).

Mit Antrag vom 22.12.2004 beantragte der Kläger die Festsetzung einer Eigenheimzulage ab 2002 für die Erweiterung einer Wohnung sowie eine Kinderzulage für die Tochter C . Als Bemessungsgrundlage machte er Herstellungskosten i.H.v. 56.732 EUR geltend und gab an, dass die Erweiterung seit dem 01.12.2002 zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Baubeginn sei der 01.01.1999 gewesen.