BFH - Urteil vom 17.03.2010
I R 69/08
Normen:
DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5; EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 4; EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr.4 Buchst. a; EStG 2002 § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 21/06

Anwendung der Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich (DBA-Frankreich) auf einen in Frankreich ansässigen und in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer

BFH, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen I R 69/08

DRsp Nr. 2010/13606

Anwendung der Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich (DBA-Frankreich) auf einen in Frankreich ansässigen und in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer

NV: Bei einer Beschäftigung in der Grenzzone während des ganzen Kalenderjahres geht die Grenzgängereigenschaft nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich nur dann verloren, wenn der Arbeitnehmer an mehr als 45 Arbeitstagen (Nichtrückkehrtagen) entweder nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder ganztägig außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist. Dienstreisen außerhalb der Grenzzone führen hierbei auch insoweit zu Nichtrückkehrtagen, als sie im Ansässigkeitsstaat durchgeführt werden (Anschluss an Senatsurteil vom 11. November 2009 I R 84/08, BFHE 227, 410, BFH/NV 2010, 527).

Normenkette:

DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5; EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 4; EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr.4 Buchst. a; EStG 2002 § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a;

Gründe

I.