BFH - Urteil vom 23.04.2009
IV R 9/06
Normen:
EStG § 6b;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 20544/02

Anwendung der Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung auch im Rahmen von § 6b EStG; unentgeltliche Betriebsübertragung während des Wirtschaftsjahrs; Verklammerung der Rumpfwirtschaftsjahre bei Übergeber und Übernehmer; Reinvestitionszeitraum und Verzinsung; Billigkeit

BFH, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen IV R 9/06

DRsp Nr. 2009/21518

Anwendung der Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung auch im Rahmen von § 6b EStG; unentgeltliche Betriebsübertragung während des Wirtschaftsjahrs; Verklammerung der Rumpfwirtschaftsjahre bei Übergeber und Übernehmer; Reinvestitionszeitraum und Verzinsung; Billigkeit

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung gelten auch im Rahmen des § 6b EStG. Eine § 6b-Rücklage kann daher nicht auf ein im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung erworbenes Grundstück übertragen werden.

Normenkette:

EStG § 6b;

Gründe:

I. Streitig ist die Frage, ob das Rechtsinstitut der sog. mittelbaren Grundstücksschenkung auch bei Rücklagen gemäß § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Anwendung kommt.