FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.03.2010
6 K 2559/09
Normen:
EStG § 1 Abs. 3; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2; EGV Art. 48;
Fundstellen:
EFG 2010, 854

Anwendung der Ländergruppeneinteilung bei Wohnsitz des Ehegatten innerhalb der EU

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 6 K 2559/09

DRsp Nr. 2010/6496

Anwendung der Ländergruppeneinteilung bei Wohnsitz des Ehegatten innerhalb der EU

Ist ein Ehegatte unbeschränkt steuerpflichtig und beantragt der andere Ehegatte, der seinen Wohnsitz innerhalb der EU hat, die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig zum Zweck der Zusammenveranlagung, dann ist bei der Prüfung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze der §§ 1 Abs. 3 Satz 2, 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG - d.h. der Prüfung, ob die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte der Ehegatten den doppelten Grundfreibetrag nicht übersteigen - der Grundfreibetrag entsprechend der Ländergruppeneinteilung zu kürzen; diese Kürzung verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2; EGV Art. 48;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für den Kläger und seine Ehefrau eine Zusammenveranlagung durchzuführen ist.

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er war im gesamten Streitjahr 2008 in D (Deutschland) als Arbeitnehmer beschäftigt und unterhielt aus beruflichen Gründen dort einen doppelten Haushalt. Sein Brutto-Arbeitslohn in 2008 betrug 29.170 EUR. Weitere Einkünfte hatte er nicht.

Seine Ehefrau wohnte in 2008 in Polen am Familienwohnsitz.