Streitig ist bei der Umsatzsteuer für 1995 bis 1997, ob die Klägerin, die Sprach- und Studienreisen veranstaltet sowie ein Au-Pair-Programm anbietet, auch für die von ihr im Rahmen ihrer sog. High-School- und College-Programme erbrachten Reiseleistungen die Margenbesteuerung nach § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch nehmen kann und ggf. ob insoweit der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, weil die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 23 UStG auf die Reiseleistungen angewendet werden muss.
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