BFH - Beschluss vom 22.02.2012
IX B 143/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 942
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2320/10

Anwendung der Rechtsprechung auf reine Umwandlungsfälle als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 22.02.2012 - Aktenzeichen IX B 143/11

DRsp Nr. 2012/7227

Anwendung der Rechtsprechung auf "reine Umwandlungsfälle" als klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. NV: Eine Eigentumswohnung wird nicht bereits durch die rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes in Eigentumswohnungen gemäß § 8 WEG hergestellt. 2. NV: In Anschaffungsfällen ist für § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 FördG danach zu differenzieren, ob Modernisierungsmaßnahmen und nachträgliche Herstellungskosten "an" einem Gebäude oder solche Baumaßnahmen unter Verwendung vorhandener Bausubstanz zur Herstellung "von" (neuen) unbeweglichen Wirtschaftsgütern erbracht werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre --im Stil einer Revision gehaltene-- Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); jedenfalls sind auch die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.