FG Thüringen - Urteil vom 23.03.2005
IV 399/02
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 3 ;

Anwendung der sog. 1-v.H.-Regelung bei ausschließlich beruflicher Nutzung des Fahrzeugs

FG Thüringen, Urteil vom 23.03.2005 - Aktenzeichen IV 399/02

DRsp Nr. 2006/29827

Anwendung der sog. 1-v.H.-Regelung bei ausschließlich beruflicher Nutzung des Fahrzeugs

1. Die sog. 1-v.H.-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG findet auch Anwendung, wenn eine ausschließlich berufliche Nutzung des betrieblichen Kfz behauptet wird. 2. Fahrtenbücher der dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahre können keinen Beweis der tatsächlichen Nutzung eines betrieblichen Kfz im Veranlagungszeitraum erbringen. 3. Die bloße Behauptung, ein betrieblicher PKW werde nicht für Privatfahrten genutzt, reicht nicht aus, um den Anscheinsbeweis, dass ein betriebliches Fahrzeug auch privat (mit)genutzt wird, zu entkräften.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 3 ;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob der Beklagte auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berechtigt war, im Kalenderjahr 2000 den privaten Nutzungsanteil für den im Betriebsvermögen des Klägers befindlichen Pkw Mercedes 180 C die private Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 v. H. des inländischen Listenpreises einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.