I. Streitig ist der Umfang der inländischen Steuerfreistellung für Arbeitslohn einer von einem inländischen Arbeitgeber nach Singapur entsandten Arbeitnehmerin.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 2001 bei einem inländischen Arbeitgeber angestellt. Vom 1. März bis zum 31. Dezember war sie für ihren Arbeitgeber bei einer Tochtergesellschaft in Singapur tätig. In der Zeit ihrer örtlichen Abwesenheit von Deutschland verblieben die Einrichtungsgegenstände in der eigenen und selbst genutzten Eigentumswohnung im Inland.
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