FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 05.03.2003
13 K 159/01
Normen:
EStG 1997 § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 2 ; StEntlG 1999/2000/2002; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1100

Anwendung der sogenannten Fünftelregelung auf im Dezember 1998 vereinbarte Entlassungsentschädigung verfassungsgemäß; Einkommensteuer 1999

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 05.03.2003 - Aktenzeichen 13 K 159/01

DRsp Nr. 2003/10320

Anwendung der sogenannten Fünftelregelung auf im Dezember 1998 vereinbarte Entlassungsentschädigung verfassungsgemäß; Einkommensteuer 1999

Aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zum sogenannten "Ankündigungseffekt" bestehen jedenfalls insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des rückwirkenden In-Kraft-Tretens des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002, als hiervon Entschädigungen erfasst werden, die zu einem Zeitpunkt vereinbart wurden, in dem die beabsichtigte Änderung des § 34 Abs. 1 EStG alter Fassung bekannt geworden war. Eine im Dezember vereinbarte und erst im Jahr 1999 zugeflossene Abfindung unterfällt danach der Fünftelregelung, da sich für den Steuerpflichtigen angesichts der bereits im Dezember 1998 bekannten Änderungsabsichten des Gesetzgebers kein Vertrauenstatbestand aus den damals noch geltenden Rechtsnormen mehr ergeben konnte.

Normenkette:

EStG 1997 § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 2 ; StEntlG 1999/2000/2002; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendung des § 34 Einkommensteuergesetz in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 (§ 34 EStG n. F.) vom 24. März 1999 auf eine im Dezember 1998 abgeschlossene Abfindungsvereinbarung.