FG München - Urteil vom 11.09.2019
7 K 2605/17
Normen:
KStG § 8b Abs. 1 S. 1; KStG § 8b Abs. 4 S. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 856

Anwendung der Steuerbefreiung für die Kapitalerträge aus der Beteiligung an einer AG; Zurechnung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft für die Bestimmung der Höhe der Beteiligung zu dem maßgebenden Stichtag

FG München, Urteil vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 7 K 2605/17

DRsp Nr. 2020/2844

Anwendung der Steuerbefreiung für die Kapitalerträge aus der Beteiligung an einer AG; Zurechnung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft für die Bestimmung der Höhe der Beteiligung zu dem maßgebenden Stichtag

Tenor

1.

Der Bescheid über Körperschaftsteuer für 2014 vom 24. Mai 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2017 wird dahingehend geändert, dass Bezüge in Höhe von ... € bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben und 5% der Bezüge als Ausgaben berücksichtigt werden, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

2.

Die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen wird dem Beklagten übertragen.

3.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4.

Die Revision wird zugelassen.

5.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 1 S. 1; KStG § 8b Abs. 4 S. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist ... Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin ist A.