FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.04.2010
3 K 66/08
Normen:
EStG § 5a; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 52 Abs. 15 S. 3;

Anwendung der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 3 K 66/08

DRsp Nr. 2010/15375

Anwendung der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG

Die Tonnagebesteuerung des § 5a EStG kann auch für ausgeflaggte Handelsschiffe in Anspruch genommen werden, wenn die Bereederung tatsächlich fast ausschließlich im Inland vorgenommen wurde.

Normenkette:

EStG § 5a; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 52 Abs. 15 S. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anwendung der Tonnagebesteuerung nach § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Alleiniger Komplementär ist Herr A. Die Klägerin ist seit Eigentümerin des Motorfrachtschiffes MS "X.". Die MS "X" hat eine Tragfähigkeit von 3.000 tdw und war im Streitjahr 1999 sowohl im Schiffsregister beim Amtsgericht B (in Schleswig-Holstein) als auch im Schiffsregister von Zypern eingetragen. Das Schiff wurde im Streitjahr, das dem Wirtschaftsjahr der Klägerin entspricht, überwiegend zur Beförderung von Gütern im Verkehr zwischen ausländischen Häfen eingesetzt. Es fuhr hauptsächlich im Ostseeraum, in der Nordsee und im Mittelmeer.