BGH - Urteil vom 17.01.2017
VI ZR 239/15
Normen:
EGZPO § 15a Abs. 3 S. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 17
BGHZ 213, 281
MDR 2017, 11
MDR 2017, 395
MDR 2017, 506
NJW 2017, 1879
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 30.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 779/12
OLG Thüringen, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 446/14

Anwendung der unwiderleglichen Vermutung des Einvernehmens bei den von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstellen

BGH, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen VI ZR 239/15

DRsp Nr. 2017/1855

Anwendung der unwiderleglichen Vermutung des Einvernehmens bei den von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstellen

EGZPO § 15a Abs. 3 Satz 2 a) Die unwiderlegliche Vermutung des Einvernehmens nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO (im Streitfall: in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung) findet bei den von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstellen auch im Rahmen von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (im Streitfall: in der bis zum 25. Februar 2016 geltenden Fassung, im Folgenden: § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF) Anwendung.b) Macht ein Patient gegen den ihn behandelnden Arzt Schadensersatzansprüche bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle geltend, so setzt der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF nicht voraus, dass sich der Arzt oder der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer auf das Schlichtungsverfahren einlässt. Dies gilt auch dann, wenn ein Schlichtungsverfahren nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle nur dann durchgeführt wird, wenn Arzt und Haftpflichtversicherer der Durchführung des Verfahrens zustimmen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. März 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette: