FG Hamburg - Urteil vom 17.04.2002
VII 49/00
Normen:
KraftStG § 10 Abs. 1 ; KraftStG § 3 Nr. 9 ;

Anwendung des § 10 Abs. 1 KraftStG hängt ausschließlich von der Verwendung des Zugfahrzeuges ab

FG Hamburg, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen VII 49/00

DRsp Nr. 2002/13603

Anwendung des § 10 Abs. 1 KraftStG hängt ausschließlich von der Verwendung des Zugfahrzeuges ab

Für die Steuererklärung nach § 10 Abs. 1 KraftStG kommt es ausschließlich auf die Verwendung des Zugfahrzeuges und nicht auf die des Kraftfahrzeuganhängers an.

Normenkette:

KraftStG § 10 Abs. 1 ; KraftStG § 3 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Kraftfahrzeugsteuer für einen Kraftfahrzeuganhänger, der ausschließlich im Vor- oder Nachlauf im kombinierten Verkehr See-Straße verwendet wird.

Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, ist Halterin des am ...1988 auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuganhängers mit dem amtlichen Kennzeichen HH-... . Der Anhänger ist mit 3 Achsen ausgestattet und für ein Gesamtgewicht von 24.000 kg zugelassen. Mit Bescheid vom 15.10.1993 wurde das Halten des Fahrzeuges nach § 10 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt und mit einem grünen Kennzeichen ausgestattet.