FG Nürnberg - Urteil vom 09.02.2010
1 K 507/08
Normen:
AO § 129;

Anwendung des § 129 AO bei fehlerhafter EDV-technischer Aufbereitung der Eingabedaten

FG Nürnberg, Urteil vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 1 K 507/08

DRsp Nr. 2010/8257

Anwendung des § 129 AO bei fehlerhafter EDV-technischer Aufbereitung der Eingabedaten

Ist die Fehlerhaftigkeit eines Bescheides (hier: Verlustfeststellungsbescheid) ausschließlich auf einen Fehler des Sachbearbeiters bei der EDV-technischen Aufbereitung der Veranlagungsdaten zurückzuführen, liegt eine 'ähnliche offenbare Unrichtigkeit' im Sinne des § 129 AO vor.

Normenkette:

AO § 129;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt gemäß § 129 AO zum Erlass eines Änderungsbescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2003 berechtigt war. Der Kläger betrieb im Streitjahr 2003 lt. Gewerbeanmeldung vom 13.05.1998 einen Großhandel mit kunstgewerblichen Gegenständen. Für das Streitjahr wurde er mit der Klägerin zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Am 21.11.2005 erließ das Finanzamt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen Einkommensteuerbescheid für 2003, in dem es die Besteuerungsgrundlagen schätzte; eine Verlustfeststellung hatte sich im Rahmen der Schätzungsveranlagung erübrigt.