EnergieStG § 15 Abs. 4 Nr. 1; VO 918/83/EWG Art. 112 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2074
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 129/09
Anwendung des § 15 Abs. 4 Nr. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) auf einen von einem Vertragshändler oder Karosseriebauer eingebauten zusätzlichen Kraftstoffbehälter
BFH, Beschluss vom 26.07.2010 - Aktenzeichen VII B 276/09
DRsp Nr. 2010/17129
Anwendung des § 15 Abs. 4 Nr. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) auf einen von einem Vertragshändler oder Karosseriebauer eingebauten zusätzlichen Kraftstoffbehälter
1. NV: Die Frage, ob ein Kraftstoffbehälter eines Lkw als Hauptbehälter i. S. des § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG angesehen werden kann, ist in der Regel eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung von den konkreten Umständen des jeweiligen Streitfalls abhängt.2. NV: Die Rechtsprechung des EuGH zum Begriff des Hauptbehälters in Art. 112 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EWG) Nr. 918/83 lässt sich auf das Energiesteuerrecht übertragen, so dass Kraftstoffbehälter nicht als Hauptbehälter angesehen werden können, die von Vertragshändlern oder Karosseriebauern eingebaut worden sind.
Normenkette:
EnergieStG § 15 Abs. 4 Nr. 1; VO 918/83/EWG Art. 112 Abs. 1 Buchst. a;
Gründe
I.
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