FG Niedersachsen - Urteil vom 28.02.2012
12 K 10250/09
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1;

Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zusammenhang mit der Absenkung der Beteiligungsgrenze von 10 v.H. auf 1 v.H. durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 1433).

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 12 K 10250/09

DRsp Nr. 2012/14152

Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zusammenhang mit der Absenkung der Beteiligungsgrenze von 10 v.H. auf 1 v.H. durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 1433).

§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 ist nur im Rahmen einer eingeschränkten verfassungskonformen Auslegung anwendbar. Zur Auslegung der Entscheidung des BVerfG vom 7.7.2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127/61). Die in der vorgenannten Entscheidung genannten Grundsätze sind auf die Herabsetzung der Beteiligungsgrenze von 10 v. H. auf 1 v. H. entspr. anzuwenden. Betr. die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für das Streitjahr 2002 ist nach den o.a. Grds. des BVerfG davon auszugehen, dass Wertsteigerungen, die nach der Verkündung der Neuregelung eingetreten sind, nicht betroffen sind. Aus dem Beschluss des BVerfG vom 7.7.2010 ist kein sog. veranlagungszeitraumbezogener Beteiligungsbegriff abzuleiten.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.

Der Kläger erwarb in den Jahren 1985 bis 1996 neun Aktien der A-AG im Nennwert von jeweils 10.000 DM.