Der Ablehnungsbescheid vom 19.12.2008 und die Einspruchsentscheidung vom 07.01.2010 werden, soweit sie den Kindergeldanspruch für die Monate Januar bis Dezember 2005 betreffen, aufgehoben. Die Familienkasse wird verpflichtet, insoweit den Antrag der Klägerin, den Bescheid vom 31.03.2008 über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung von gezahltem Kindergeld aufzuheben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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