FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.07.2007
6 K 410/03
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 174 Abs. 3 § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 352 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 15 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 16

Anwendung des § 174 Abs. 3 AO bei Rechtsirrtum (BMF Schreiben vom 28. August 2001); Entnahme eines Grundstücks zu Buchwerten oder zum Teilwert

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2007 - Aktenzeichen 6 K 410/03

DRsp Nr. 2007/15527

Anwendung des § 174 Abs. 3 AO bei Rechtsirrtum (BMF Schreiben vom 28. August 2001); Entnahme eines Grundstücks zu Buchwerten oder zum Teilwert

1. Der Geschäftsführer einer KG ist berechtigt, gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns Einspruch einzulegen (§ 352 Abs. 1 Nr. 1 AO) und Klage zu erheben (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO). 2. Eine Grundstücks-GbR ist auch bei beschränkter Haftung vermögensverwaltend und nicht gewerblich tätig, so dass die Übertragung eines Grundstücks von einer KG auf die GbR, deren Vermögen zum Privatvermögen der Gesellschafter gehört, eine Entnahme von Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen darstellt. 3. Hat das FA rechtsirrig eine Entnahme zu Buchwerten angenommen, ist nicht der Sachverhalt der Entnahme unberücksichtigt geblieben. 4. Die jeder Verstrickung immanente Annahme, dass stille Reserven früher oder später realisiert werden, reicht für die nach § 174 Abs. 3 AO erforderliche Annahme einer Berücksichtigung in einem anderen Steuerbescheid nicht aus (entgegen BMF, Schreiben v. 28.8.2001, BStBl I 2001 S. 614).

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 174 Abs. 3 § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 352 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 15 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand: