FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2013
13 K 13374/09
Normen:
EStG Fassung: 2006-04-28 § 4 Abs. 3 S. 4; EStG Fassung: 2006-04-28 § 52 Abs. 10 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; AO § 352 Abs. 1; FGO § 42;

Anwendung des § 4 Abs. 3 S. 4 in der Fassung des StEindämmG für nach dem 28.4.2006 angeschaffte Wirtschaftsgüter Anschaffungszeitpunkt vom Wirtschaftsgütern Keine verfassungswidrige Rückwirkung der Anwendungsregelung Keine Anfechtung des Gewerbesteuerbescheids mit Einwendungen gegen den festgesetzten Messbetrag

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 13 K 13374/09

DRsp Nr. 2013/17515

Anwendung des § 4 Abs. 3 S. 4 in der Fassung des StEindämmG für nach dem 28.4.2006 angeschaffte Wirtschaftsgüter Anschaffungszeitpunkt vom Wirtschaftsgütern Keine verfassungswidrige Rückwirkung der Anwendungsregelung Keine Anfechtung des Gewerbesteuerbescheids mit Einwendungen gegen den festgesetzten Messbetrag

1. § 4 Abs. 3 S. 4 EStG in der Fasssung des StEindämmG vom 28.4.2006 (BStBl I 2006, 1095) ist gemäß § 52 Abs. 2 S. 10 EStG grundsätzlich für alle Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 28.4.2006 angeschafft, hergestellt oder eingelegt wurden. 2. Unter Anschaffung des in Frage stehenden Wirtschaftsguts ist auch mit Blick auf § 52 Abs. 10 S. 2 EStG zu verstehen, dass der Erwerber zumindest die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut in dem Sinne erlangt hat, dass er als dessen wirtschaftlicher Eigentümer i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO anzusehen ist, wobei als Anschaffungszeitpunkt in der Regel der Übergang von (Eigen-)Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten angesehen wird. 3. Die Regelung in § 52 Abs. 10 S. 2 EStG führt zu einer unechten Rückwirkung, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.