Anwendung des § 42 AO trotz spezieller Missbrauchsvorschriften im UmwStG 2002 Unangemessenheit der Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft
FG Thüringen, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen 3 K 1086/09
DRsp Nr. 2012/15865
Anwendung des § 42AO trotz spezieller Missbrauchsvorschriften im UmwStG 2002 Unangemessenheit der Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft
1. Die im UmwStG normierten Missbrauchstatbestände sind nicht per se abschließend. Vielmehr ist im jeweiligen Fall durch Auslegung zu ermitteln, ob und inwieweit diesen speziellen Missbrauchsvorschriften eine Sperrwirkung im Bezug auf § 42AO zukommt (entgegen z.B. FG Münster v. 25.10.2006, 1 K 538/03 F).2. Kommt es zum Übergang eines Verlustvortrags durch eine vom Regelungsbereich der speziellen Missbrauchsverhütungsvorschrift des § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG 2002 nicht erfasste Verschmelzung der Gewinngesellschaft auf die Verlustgesellschaft mit identischen Gesellschaftern, ist aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls eine missbräuchliche Gestaltung i. S. d. § 42AO zu prüfen.
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