FG Thüringen - Urteil vom 28.09.2011
3 K 1086/09
Normen:
UmwStG 2002 § 12 Abs. 3 S. 2; AO § 42; KStG § 8 Abs. 4; GewStG § 10a; EStG § 10d;
Fundstellen:
DStRE 2013, 44

Anwendung des § 42 AO trotz spezieller Missbrauchsvorschriften im UmwStG 2002 Unangemessenheit der Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft

FG Thüringen, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen 3 K 1086/09

DRsp Nr. 2012/15865

Anwendung des § 42 AO trotz spezieller Missbrauchsvorschriften im UmwStG 2002 Unangemessenheit der Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft

1. Die im UmwStG normierten Missbrauchstatbestände sind nicht per se abschließend. Vielmehr ist im jeweiligen Fall durch Auslegung zu ermitteln, ob und inwieweit diesen speziellen Missbrauchsvorschriften eine Sperrwirkung im Bezug auf § 42 AO zukommt (entgegen z.B. FG Münster v. 25.10.2006, 1 K 538/03 F). 2. Kommt es zum Übergang eines Verlustvortrags durch eine vom Regelungsbereich der speziellen Missbrauchsverhütungsvorschrift des § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG 2002 nicht erfasste Verschmelzung der Gewinngesellschaft auf die Verlustgesellschaft mit identischen Gesellschaftern, ist aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls eine missbräuchliche Gestaltung i. S. d. § 42 AO zu prüfen.