Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob § 50d Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 (BGBl. I 2006,
2.
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