FG Niedersachsen - Urteil vom 11.02.2016
1 K 171/15
Normen:
EStG § 5a Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2017, 259

Anwendung des § 5a Abs. 3 S. 2 EStG auf Verluste vor Abschluss eines Bauvertrages über ein Handelsschiff

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.02.2016 - Aktenzeichen 1 K 171/15

DRsp Nr. 2016/7735

Anwendung des § 5a Abs. 3 S. 2 EStG auf Verluste vor Abschluss eines Bauvertrages über ein Handelsschiff

Zur Anwendung von § 5a Abs. 3 Satz 2 EStG auf Verluste vor Abschluss eines Bauvertrages über ein Handelsschiff.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung von § 5a Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf Verluste, die vor Abschluss des Bauvertrages über ein Handelsschiff angefallen sind.

Die Klägerin wurde zunächst als Vorratsgesellschaft gegründet. Kommanditist der Gesellschaft war zu diesem Zeitpunkt A, als Komplementärin fungierte die A GmbH. Als Gesellschaftszweck legte man den Betrieb und die Veräußerung von Seeschiffen, insbesondere den Betrieb eines Schiffes namens "MS H" fest. Zum Zeitpunkt ihrer Gründung und auch in den Jahren danach betrieb die Klägerin zunächst kein Handelsschiff. In den streitigen Jahren 2006 bis 2009 verzeichnete die Klägerin keine Betriebseinnahmen. In dieser Zeit fielen lediglich allgemeine Verwaltungskosten als Betriebsausgaben an. Hierbei handelte es sich um Aufwendungen für Rechts- und Beratungskosten sowie für Abschluss- und Prüfungskosten. Der Beklagte berücksichtigte die Verluste zunächst in Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

Die Bescheide für 2008 und 2009 ergingen nach § 164 Abs. 1 () unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.