FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.04.2022
5 K 48/21
Normen:
EStG § 5a Abs. 4 S. 5-7; EStG § 52 Abs. 10 S. 4;

Anwendung des § 5a Abs. 4 S. 5 bis 7 EStG für alle Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 1998; Bestimmung der Höhe der Beteiligungseinkünfte

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 5 K 48/21

DRsp Nr. 2022/11913

Anwendung des § 5a Abs. 4 S. 5 bis 7 EStG für alle Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 1998; Bestimmung der Höhe der Beteiligungseinkünfte

Gegen den in § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG enthaltenen Anwendungsbefehl, welcher die Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 bis 7 EStG für alle Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 1998 regelt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es sich nicht um eine echte Rückwirkung handelt. Der Gesetzgeber stellt mittels der neu eingefügten Sätze 5 bis 7 des § 5a Abs. 4 EStG sicher, dass die bestehende, über Jahrzehnte geübte Verwaltungspraxis, formal in Gesetzesform gegossen wird und für alle Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 1998 anwendbar ist. Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 4 S. 5-7; EStG § 52 Abs. 10 S. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beteiligungseinkünfte der Klägerin.