Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Kindergeld für seine drei Kinder
L (geboren am 08.04.1989 - in Deutschland seit 26.07.1999)
V (geboren am 07.09.1992 - in Deutschland seit 26.07.1999)
A (geboren am 12.04.2001 - in Deutschland seit Geburt) zusteht.
Der Kläger stammt aus dem Kosovo. Er war bis zum 24.06.2002 im Besitz einer Duldung, danach einer Aufenthaltsbefugnis nach §
Der Kläger war von Juli 1997 bis Dezember 1997 als Arbeitnehmer tätig und erhielt für die Zeit vom 24.12.1997 bis 06.03.1998 Arbeitslosengeld. Danach war er kurzfristig wieder als Arbeitnehmer tätig, erhielt danach wieder Arbeitslosengeld und von Mai bis Oktober 1999 Krankengeld.
Mit Bescheid aus dem Jahre 2001 wurde für die Kinder L und V für die Zeit von Juli 1997 bis Oktober 1999 Kindergeld festgesetzt.
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