Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat das Finanzgericht (FG) § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) rechtsfehlerfrei angewendet; der geltend gemachte Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist damit nicht gegeben.
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