FG Düsseldorf - Urteil vom 20.09.2022
6 K 3431/16 K
Normen:
KStG a.F. § 8b Abs. 7 S. 2; AktG § 71 Abs. 1 Nr. 8;

Anwendung des § 8b Abs. 7 S. 2 KStG auf eigene Aktien sowie die Anteile an Spezial-Investmentfonds bei dem Handelsbuch vorliegender Zurechenbarkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2022 - Aktenzeichen 6 K 3431/16 K

DRsp Nr. 2023/10828

Anwendung des § 8b Abs. 7 S. 2 KStG auf eigene Aktien sowie die Anteile an Spezial-Investmentfonds bei dem Handelsbuch vorliegender Zurechenbarkeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KStG a.F. § 8b Abs. 7 S. 2; AktG § 71 Abs. 1 Nr. 8;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anwendung von § 8b Abs. 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes, in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (KStG a.F.), auf eigene Anteile und Anteile an Spezial-Investmentfonds.

Die Klägerin ist die Konzernführungsgesellschaft von Z. Sie erwarb und hielt eine Vielzahl an Beteiligungen. Die operativen Aktivitäten des Konzerns wurden (zum größten Teil) in Tochtergesellschaften der Klägerin ausgeübt. Die Aktien der Klägerin waren ... an der ... Börse zum Handel zugelassen. Per ... wurde der Geschäftsbereich I veräußert und der Konzern neu ausgerichtet. Seitdem ist Z auf den Geschäftsbereich II spezialisiert. Am ... beschloss die Hauptversammlung der Klägerin eine Dividende i.H.v. ... € je Z-Aktie auszuschütten. Dabei entfielen ... € je Aktie auf eine Sonderdividende infolge der Veräußerung der Geschäftsbereich I-Sparte. In der Folgezeit reduzierte sich der Börsenkurs der Z Aktie von ... € Ende ... auf ... € Ende ... .

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